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SWK 3, 20. Jänner 2011, Seite T 27

Beiträge an ausländische Kirchen

(A. B.) - Nach der bisherigen Rechtslage konnten (nur) Beiträge "an gesetzlich anerkannte" Kirchen und Religionsgesellschaften als Sonderausgaben abgesetzt werden. Ab der Veranlagung 2011 sind auch Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften abzugsfähig, "die in Österreich gesetzlich anerkannt sind und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben" (BBG 2011). Was der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, lässt sich vermuten. Aber gerade bei genauerem Hinsehen vermag der Wortlaut nicht zu halten, was er nach Ansicht seiner Schöpfer leisten sollte. Nach den ErlRV sollte eine unionsrechtlich konforme Regelung geschaffen und der Abzug von Beiträgen z. B. an die französische katholische Kirche oder die deutsche evangelische Kirche ermöglicht werden. Da in Österreich aber nur inländische Kirchen und Religionsgesellschaften anerkannt sind (vgl. Rz. 559 der LStR 2002), ändert sich - gemessen am Wortlaut des Gesetzes - im Grunde gar nichts: Abzugsfähig wären weiterhin nur jene Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich anerkannt sind und ihren Sitz in Österreich, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, haben. Hätte der ...

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