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SWK 29, 10. Oktober 2011, Seite 978

Bloß befristete Sperrwirkung der Ausschlussgründe bei einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG?

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die Sperrwirkung immer absolut!

Stefan Seiler

Von steuerrechtlichen Vertretern werden die Möglichkeiten einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG gerne sehr großzügig ausgelegt. Darauf basierende Ratschläge an Klienten, die weder im Gesetzestext noch in der höchstgerichtlichen Judikatur ihre Deckung finden, können sich jedoch als gefährlich erweisen. Die durch die Selbstanzeige bewirkte freiwillige Selbstbelastung bringt dem Abgabepflichtigen nämlich dann keine Straffreiheit, sondern erleichtert nur der Finanzstrafbehörde die Tatüberführung.

In der Literatur wird bei der Auslegung des Strafaufhebungsgrundes der Selbstanzeige gerne ein großzügiger, täterfreundlicher Standpunkt vertreten, was nicht verwunderlich ist, wenn die Stimmen aus dem Kreis der steuerlichen Vertreter kommen. Die Rechtsprechung folgt dem oft nicht und steht vielmehr auf dem Standpunkt, dass § 29 FinStrG als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren sei. Unabhängig von der jeweiligen Interessenlage wird die Grenze zulässiger Interpretation immer durch den unmissverständlichen Wortlaut einer Bestimmung gezogen. Dies gilt auch für die Ausschlussgründe des § 29 Abs. 3 FinStrG. Eine Selbstanzeige erfolgt zu spät, wenn einer der Gründe des § 29 Abs. 3 FinStrG vorliegt (Verfolgungshandlung, Tatentdeckung, finanzbehördliche Nachscha...

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