Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
2. Aufl. 2012
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11. Kapitel - Rechtzeitigkeit: Keine Verfolgungshandlung
§ 29 Abs 3:
Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, [...]
A. Einleitung
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§ 29 Abs 3 lit a unterscheidet sich von den anderen Ausschlussgründen des § 29 Abs 3 insb im Hinblick auf die Kenntnis des Selbstanzeigers. Denn diese Vorschrift erfordert nur das objektive Vorliegen einer Verfolgungshandlung nach § 14 Abs 3 und nicht auch die Kenntnis des Täters davon.
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Wenn sich herausstellt, dass die Amtshandlung, die eine Verfolgungshandlung sein sollte, keine gewesen ist („vermeintliche Verfolgungshandlung“), zB weil sie nicht wegen des Verdachts gegen eine individuell bestimmte Person gesetzt worden ist oder gegen eine bestimmte Person, die, wie sich später herausstellt, nicht an der Tat des Anzeigers beteiligt war, kann die Strafaufhebung nicht wegen § 29 Abs 3 lit a scheitern (Scheil, Selbstanzeige Rz 430).
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Zur Verlängerung der (abgabenrechtlichen) Bemessungsverjährungsfrist kamen bis zur Rechtslage idFv AbgVRefG nur Amtshandlungen im Interesse der Geltendmachung von Abgabenansprüchen ...