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Geltendmachung nachträglich erkannter Rechtswidrigkeit von Bescheiden
Verfahrensrechtliche Info zu Kinderbetreuungskosten gemäß § 34 Abs. 9 EStG 1988
1. Sachverhalt
Ein Erlass des BMF enthält die Aussage, dass eine bestimmte Art von Ausgaben einkommensteuerlich nicht abzugsfähig (z. B. als Betriebsausgabe, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastung) ist. Diese Rechtsansicht ist nicht offensichtlich unrichtig.
1a. Abgabepflichtige gehen von der Gesetzeskonformität dieser Aussage im Erlass aus und machen in ihren Abgabenerklärungen solche Ausgaben nicht geltend. Die Abgabenbescheide des Finanzamtes, die daher solche Ausgaben nicht berücksichtigen, werden rechtskräftig.
1b. Abgabepflichtige machen ungeachtet der Erlassmeinung solche Ausgaben geltend, sie werden im Abgabenbescheid jedoch nicht berücksichtigt. Es werden keine Berufungen gegen die Abgabenbescheide eingebracht.
1c. Abgabepflichtige machen solche Ausgaben geltend. Die Bescheide berücksichtigen sie jedoch nicht. Gegen diese Nichtberücksichtigung gerichtete Berufungen werden vom UFS mit Berufungsentscheidung abgewiesen.
Nachträglich erweist sich die im Erlass vertretene Rechtsansicht als rechtswidrig (z. B. als Folge von Rechtsprechung des VwGH oder einer Änderung des Erlasses durch das BMF).
2. Fragestellung
Welche verfa...