Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Sperrwirkung des § 29 Abs. 3 FinStrG
Anmerkungen zu Seiler, SWK-Heft 29/2011, S 978
Seiler behauptet in seinem Beitragdie absolute, somit eine nicht bloß befristete Sperrwirkung der in § 29 Abs. 3 FinStrG angeführten Ausschlussgründe. Seine Ausführungen können aus den nachfolgenden Gründen nicht unwidersprochen bleiben.
1. Fehlende inhaltliche Auseinandersetzung
Seiler meint in seinem Fazit, es schaffe bloß Rechtsunsicherheit, wenn eine unmissverständliche Gesetzeslage durch eine Auslegung abseits des Gesetzeswortlauts verwässert würde. Ein Beitrag zur Schaffung von Rechtsicherheit wird allerdings auch nicht durch bloß pauschale - nicht weiter begründete und jedenfalls nicht in allen Punkten zutreffende - Behauptungen geleistet. Im Unterschied zu Seiler wurde von Schrottmeyer/Plückhahn die Frage der Wirkung der Sperrgründe nicht bloß behauptet, sondern auch - im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut - begründet. Man muss nicht in S. S 1087allen Punkten einer Meinung sein. Gerade von einem Vertreter der Wissenschaft würde man sich aber erwarten, dass man sich mit den vorgetragenen Argumenten und der einschlägigen Literatur inhaltlich auseinandersetzt. Die Schlussfolgerung Seilers, dass eine großzügige, täterfreundliche Auslegung nicht verwunderlich sei, wenn die Stimmen aus dem Kreis der steuerlich...