Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
EStR: Rz 6701 bis Rz 6740
Literatur 2021: Prosenz, Tücken bei der ImmoESt im Insolvenzverfahren, ZIK 21, 24.
Übersicht
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1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | Mitteilungsverpflichtung (Abs 1) | ||
4. | Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 2) | ||
5. | Entrichtungsverpflichtung (Abs 3) | ||
6. | Ausnahmen von der Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 4) | ||
a) | Befreiung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung | ||
b) | Zufluss des Veräußerungserlöses | ||
c) | Übertragung stiller Reserven gem § 12 | ||
d) | Veräußerung gegen Rente | ||
e) | Verwertung iRe Verfahrens gem § 133 ff EO |
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1. Zweck. Zur Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Wege der ImmoESt wurde mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 22, ein an das GrEStG angelehntes Mitteilungs- und Selbstberechnungssystem (krit dazu Kohler SWK 12, 1375) eingeführt (s ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Die Regelungen beziehen sich auf jede einzelne Grundstückstransaktion, eine Zusammenrechnung oder Saldierung bei mehreren Vorgängen ist nicht zul.
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2. Inkrafttreten. Die Regelung trat inkl der mit dem AbgÄG 2012, BGBl I 112, vorgenommenen Änderungen per in Kraft. Gem § 12...