Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
15. Aufl. 2022
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§ 30b Immobilienertragsteuer
EStR: Rz 6701 bis Rz 6740
Literatur 2021: Kampitsch, Veräußerung von Liegenschaften durch eine gemeinnützige Körperschaft, immo aktuell 21, 140; Kampitsch, SonderStSatz für einem zerstörten Betriebsgebäude zuzurechnende Versicherungsentschädigung, immo aktuell 21, 183; Prosenz, Tücken bei der ImmoESt im Insolvenzverfahren, ZIK 21, 24; Zorn, VwGH: Nur ImmoESt in korrekter Höhe hat Abgeltungswirkung, RdW 21, 506.
Übersicht
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1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | ImmoESt (Abs 1 und Abs 1a) | ||
a) | Höhe | ||
b) | Entrichtung | ||
4. | Abgeltungswirkung (Abs 2) | ||
5. | Veranlagungsoption (Abs 3) | ||
6. | Besondere Vorauszahlung (Abs 4) | ||
7. | Betriebl Grundstücksveräußerungen (Abs 5) | ||
8. | Wohnungseigentumsgemeinschaften (Abs 6) |
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1. Zweck. Die Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken soll primär im Wege der selbst zu berechnenden ImmoESt erfolgen (s ErlRV 1680 BlgNR XXIV. GP, 13). Für private Grundstücksveräußerungen soll mit der „AbzugsSt“ (s dazu gleich) analog zum KESt-System Abgeltungswirkung eintreten (s Bodis/Schlager RdW 12, 173). Die Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung von Parteienvertretern ist in § 30c geregelt. Aufgrund der nicht eindeutigen gesetzl ...