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SWK 32, 10. November 2010, Seite 962

Steuerliche Gemeinnützigkeitsfeststellungen durch die Abgabenbehörde

Probleme in der Praxis

Bernhard Ludwig

Die Abgabenbehörde hat auf Antrag eines Rechtsträgers (insbesondere Vereine i. S. d. Vereinsgesetzes, aber auch AGs, GmbHs, Stiftungen oder auch Anstalten etc.) oder auch von Amts wegen festzustellen, ob die Gemeinnützigkeitsvoraussetzungen der §§ 34 ff. BAO vorliegen. In den folgenden Ausführungen wird ein derartiger Rechtsträger idealtypisch als "Verein" bezeichnet. In der Regel hat das Finanzamt aber bereits zu Beginn der Tätigkeit eines Vereins von Amts wegen Feststellungen über das Vorliegen der in den §§ 34 ff. BAO normierten Voraussetzungen zu treffen. Können derartige Feststellungen auf Zuerkennung der Gemeinnützigkeit volle Rechtswirksamkeit entfalten, oder bedeuten derartige Bestätigungen im Eventualfall sogar einen "Freibrief" für zukünftige (eigene) abgabenrechtliche Würdigungen? Die nachstehenden Ausführungen sollen die Problematik von Gemeinnützigkeitsfeststellungen durch die Abgabenbehörden aufzeigen.

1. Allgemeines

In der finanzbehördlichen Praxis ergibt sich vielfach bereits bei einem Antrag des Vereins auf die Erteilung einer Steuernummer (meist nur in Zusammenhang mit der Abfuhr von Lohnabgaben) die Schwierigkeit, ob anhand der zur Verfügung stehenden Unterlagen (hauptsächlich Fragebogen Ve...

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