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Nochmals: Leistungen nach § 29 Z 3 EStG 1988
Nochmals: Leistungen nach § 29 Z 3 EStG 1988
Sorgfältige Abgrenzung verhindert Ausufern des Einkommensbegriffs
VON DR. MARTIN ATZMÜLLER
Michael Lang sieht in SWK-Heft 10/2010, S 417, die Gefahr, dass sich die Anwendung des § 29 Z 3 EStG 1988 "verselbständigt" habe und die Bestimmung zu einem generalklauselartigen Auffangtatbestand geworden sei. Diesbezügliche Befürchtungen sind m. E. unbegründet.
1. § 29 Z 3 EStG 1988 im Gefüge der Einkünftetatbestände
Es ist unstrittig, dass das Einkommen nur Vermögensvermehrungen aus den taxativ aufgezählten Einkünften umfasst. Die Einkunftsart "sonstige Einkünfte" stellt keine Generalklausel dar. Eine exakte Abgrenzung des Besteuerungsgegenstands ist Ausdruck eines rechtsstaatlich ausgelegten Steuerrechts, das einen Eingriff des Fiskus nur in einem gesetzlich fest umgrenzten Rahmen erlaubt und einem "Ausufern des Einkommensbegriffs" entgegensteht.
Dem Konzept der abschließenden und exakten Umschreibung steuerbarer Tatbestände steht § 29 Z 3 EStG 1988 mit seiner relativen Weite gegenüber. Das erzeugt vor dem Hintergrund der Abgegrenztheit der anderen Einkunftstatbestände ein Spannungsfeld. Wie aus der Genese der Bestimmung erkennbar ist, sollen als "Einkünfte aus Leistungen" Sachverhalte erfasst werden, die den abschließe...