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SWK 6, 15. Februar 2010, Seite K 3

Rechnung über Baustellenmaterial

Rechnung über Baustellenmaterial (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG)

Nach § 11 UStG sind in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen. Diesen Anforderungen entsprechen die gegenständlichen Rechnungen nicht, da in diesen nur angegeben wird "Baustellenmaterial" und "Material für Zeitraum ... ". Damit wurden aber weder die erbrachten Leistungen bezeichnet, noch wird der Umfang derselben angegeben. Aus diesem Grund lassen die in Rede stehenden Rechnungen einen Vorsteuerabzug nicht zu. Ob diesen Rechnungen tatsächlich eine Lieferung oder Leistungen zugrunde lag oder ob Scheinrechnungen vorliegen, ist daher nicht mehr zu überprüfen ().

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