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SWK 22, 1. August 2010, Seite 679

Vermietung von historischen Gebäuden

Anwendung der UStR 2000, Rz. 265

UStR 2000, Rz. 265, in der durch den UStR-Wartungserlass 2009 geänderten Fassung sieht vor, dass die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch Körperschaften des öffentlichen Rechts dann als Bestandverhältnis und somit als unternehmerische Tätigkeit anerkannt werden, wenn neben den Betriebskosten (§§ 21 bis 24 MRG) ein Entgelt für den Gebrauch des Grundstücks in Form einer jährlichen oder zeitlich anteiligen AfA-Komponente angesetzt wird. Als AfA-Komponente pro Jahr sind mindestens 1,5 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten inklusive Grund und Boden einschließlich aktivierungspflichtiger Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen anzusetzen. Subventionen bzw. Zuwendungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 i. d. g. F. kürzen die AfA-Bemessungsgrundlage nicht.

Sind historische Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder Aufwendungen für Großreparaturen nicht mehr bekannt, so ist der Wert des Grundstückes im Schätzungswege zu ermitteln, wobei als AfA-Bemessungsgrundlage der gemeine Wert i. S. d. § 10 BewG 1955 i. d. g. F. herangezogen werden kann. Soweit glaubhaft gemacht werden kann, dass Grund und Boden unentgeltlich erworben wurde, kann dieser außer Ansatz gelassen werden.

Bei historischen (z. B. kirchlichen) Gebäuden wird oftmals...

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