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Anlegerschaden: versäumte Zug-um-Zug-Einrede kein selbständiger Klagegrund
Die „Naturalrestitution“ ist bei Anlegerschäden nur eine besondere Berechnungsform des Geldersatzes. Hinsichtlich seiner Höhe entfaltet ein Urteil Bindungswirkung. Unterbleibt eine Zug-um-Zug-Verurteilung des Schädigers, steht ihm daher kein Bereicherungsanspruch auf Herausgabe der Wertpapiere zu.
Aus den Entscheidungsgründen:
Im [Vor-]Verfahren begehrte [der Bekl] € 1.090.923,38 sA Zug um Zug gegen Rückgabe von 122.127 Stück I-Aktien. Während des Verfahrens fand eine ao Hauptversammlung der I AG zur Abspaltung von 51% der Anteile an der B AG statt. Als Gegenleistung für die Übertragung des Spaltungsvermögens wurde den Aktionären der I AG für je 20 I-Aktien jeweils eine B-Aktie ausgegeben. Der Bekl erhielt im Zuge dieser Vorgänge 6.106 Stück B-Aktien zugeteilt.
Die hier klP wandte im [Vor-]Verfahren bis zum Schluss der Verhandlung den Umstand der Ausgabe der B-Aktien nicht als Vorteil ein. Auch der Bekl (dort Kl) änderte sein Begehren nicht. Das HG Wien gab der Klage statt.
Nach Rechtskraft forderte die nunmehrige Kl vom Bekl die Herausgabe der B-Aktien. Er sei durch deren Erhalt bereichert.
Das ErstG gab der Klage statt. Die B-Aktien seien ihrem Wesen nach e...