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ASoK 1, Jänner 2017, Seite 37

Inbound-Überlassungen aus EU-/EWR-Staaten – Abzugsteuer nur von den Nettoeinkünften

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Einkünfte, die Steuerausländer aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung erzielen, unterliegen grundsätzlich einem 20%igen Steuerabzug (bemessen von der ungekürzten Gestellungsvergütung; vgl § 99 Abs 2 Z 1 EStG).

Da diese Abzugsteuer (auch) der steuerlichen Erfassung der in der Gestellungsvergütung enthaltenen Arbeitslöhne dient, ist der Zusammenhang mit der Lohnbesteuerung zu beachten:

  • Einerseits kann von der Abzugsbesteuerung nach der DBA-Entlastungsverordnung abgesehen werden, wenn die Bezüge der ins Inland überlassenen Arbeitskräfte einem freiwilligen Lohnsteuerabzug unterworfen werden und für den Überlasser eine Befreiungsbescheinigung bzw – bei konzerninterner Überlassung von Angestellten – eine Ansässigkeitsbescheinigung (ZS-QU2 bzw ZS-QU1) vorliegen.

  • Andererseits vertrat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass es im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nicht möglich sei, die Abzugsteuer nur von den Nettoeinkünften (das heißt dem Saldo zwischen Gestellungsvergütung einerseits und unmittelbar zusammenhängenden Betriebsausgaben andererseits) zu bemessen. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit, die das Gesetz an sich allen in der EU oder im EWR ansässigen be...

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