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Kein deutscher Mindestlohn für Flughafentransfer von Salzburg nach München
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Der OGH hat im angeführten Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer eines in Salzburg ansässigen Taxiunternehmens hinsichtlich eines Flughafentransfers von Salzburg nach München keinen Anspruch auf den deutschen Mindestlohn nach dem dortigen Mindestlohngesetz geltend machen kann (vgl hinsichtlich der Beachtung des deutschen Mindestlohngesetzes für Transitfahrten durch Deutschland Niksova, Das deutsche Mindestlohngesetz in grenzüberschreitenden Sachverhalten, ZAS 2016, 156).
S. 76 Der OGH führt zunächst aus, dass der klagende Arbeitnehmer kein Vorbringen zur Anwendbarkeit der Entsende-Richtlinie (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl L 18 vom , S 1) erstattete und sich dementsprechend auch nicht auf den daraus allenfalls ableitbaren Anspruch auf Anwendung des deutschen Mindestlohngesetzes beruft. In der Folge hält er fest, dass selbst dann, wenn man das deutsche Mindestlohngesetz als Eingriffsnorm im Sinne des Art 9 der Rom I-VO (Verordnung [EG] Nr 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über das auf vertragliche Schuldverhäl...