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Vermeidung von Grunderwerbsteuer: Lösungen für die Praxis
Bedeutet eine UFS-Entscheidung das Ende von Treuhand- und Zwerganteilen?
Der UFS Innsbruck hat in seiner Entscheidung vom, RV/0226-I/09, im konkreten Sachverhalt die Vermeidung von Grunderwerbsteuer durch einen treuhändig gehaltenen Anteil als missbräuchlich eingestuft. Der vorliegende Beitrag untersucht die Entscheidung und versucht, für die Beraterpraxis Lösungen aufzuzeigen.
1. Zugrunde liegender Sachverhalt
Der Vater übertrug in zwei Schritten die Anteile an einer u. a. liegenschaftsbesitzenden Gesellschaft an seinen Sohn: Zunächst übertrug er im Jahr 2006 25 % der Anteile und den verbleibenden Teil im Jahr 2008. Die Übertragung im Jahr 2008 erfolgte auf folgende Weise: 74 % der Anteile (d. h. kumulativ 99 % mit der Tranche 2006) wurden in einem Abtretungsvertrag übertragen und das verbleibende 1 % mit einem Abtretungs- und Treuhandvertrag, in dem geregelt war, dass der Vater zivilrechtlicher Eigentümer des Anteils bleiben, diesen allerdings für den Sohn treuhändig halten würde, dem bereits das wirtschaftliche Eigentum nach § 24 BAO zukommen sollte.
2. Beurteilung durch den UFS
Der UFS erwog, ob eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG vorgelegen habe, und führte zunächst die Ansicht der Lehre sowie die Rechtsprechung des VwGH an, dass nur die rechtliche Vereinigung aller...