Handbuch Besteuerung von Grundstücks- und Liegenschaftstransaktionen
1. Aufl. 2013
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S. 57516. Treuhandschaften
16.1. Begriffsdefinition
1572
Eine Treuhandschaft liegt vor, wenn jemand als Treuhänder Rechte im Außenverhältnis übertragen bekommt, die er zwar im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen vertraglichen Bindung zu einer anderen Person als Treugeber in einer bestimmten Weise ausüben soll (Ritz, BAO3, § 24 Rz 13; Stoll, BAO § 24 S 302; Kletečka in Koziol/Welser, Band I13, 218). Der Treuhänder unterliegt in allen seinen Entscheidungen einer Zweckbindung, welche sich aus der Treuhandvereinbarung ergibt. Der Treuhänder ist dem Treugeber im Innenverhältnis obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (bzw Vollrecht) im Interesse des Treugebers und in dessen Auftrag auszuüben ( (GrESt); Strasser in Rummel, § 1002 Rz 42a; Kletečka, aaO).
Daher darf der Treuhänder von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch machen (Klicka in Schwimann, ABGB3, § 358 Rz 8). Andererseits kann der Treuhänder aber aufgrund seiner dinglichen (äußeren) Rechtsstellung mehr als er darf. Typisch ist daher, die im Innenverhältnis bestehende Bindung des Treuhänders an die Aufträge des Treugebers (Kletečka, aaO; Apathy...