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Und nochmals: Einkünfte aus Leistungen nach § 29 Z 3 EStG
Die erforderliche "Ähnlichkeit" mit den anderen Einkunftsarten
Martin Atzmüller hat meine Befürchtung, dass sich die Anwendung des § 29 Z 3 EStG verselbständigen und diese Vorschrift als generalklauselartiger Auffangtatbestand missverstanden werden könnte,als unbegründet erachtet.Mit Atzmüller bin ich einer Meinung, dass der Normgehalt des § 29 Z 3 EStG nur mit Blick auf die einkommensteuerrechtliche Systematik und insbesondere den Einkommensbegriff und die ihn konstituierenden Regelungen über die Einkunftsarten erhellt werden kann. Wir sind aber unterschiedlicher Auffassung, welche Konsequenzen daraus im Detail zu ziehen sind.
1. Die Irrelevanz der methodischen Prämissen
Nach der von mir vertretenen Auffassung ist die Existenz des § 29 Z 3 EStG historisch zu erklären und diese Vorschrift vor dem Hintergrund eines methodischen Verständnisses, wonach die anderen Einkunftsarten nicht bloß nach ihrem nackten - und ohnehin nur vermeintlich klaren - Wortlaut zu interpretieren sind, heute entbehrlich. Die Vorschrift ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass auch Sachverhalte, die einem ausdrücklich von einer Besteuerungsvorschrift erfassten Sachverhalt so ähnlich sind, dass der Sinn und der Zweck dieser Besteuerungsvorschrift deren Erfassung verlangt, nicht unbesteuert bleiben sollen. Dies...