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SWK 19, 1. Juli 2010, Seite 48

Vorsteuer: Abzug

Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Leistungen von Unternehmern sind nur steuerbar, wenn sie im Rahmen ihres Unternehmens ausgeführt werden, d. h., wenn sie der unternehmerischen Sphäre zugerechnet werden können. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Zu den Leistungen im Rahmen des Unternehmens gehören somit nicht nur die Leistungen, die den eigentlichen Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit ausmachen (Grundgeschäfte), sondern auch Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die nicht zu den Grundgeschäften gehören, die aber in ihrem Gefolge vorkommen und diese ermöglichen. - (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994), (Abweisung)

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Anmerkung: Die Betreiber eines Einkaufszentrums mussten im Zusammenhang mit der Erweiterung der Geschäftsflächen aufgrund der Abstellflächenverordnung des Landes ein Parkdeck errichten und eine Straße umlegen. Dass die Straße nach Umlegung für den öffentlichen Verkehr freigegeben wurde,...

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