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III. Deregulierungsgesetz 2017
Mit der Regierungsvorlage betreffend ein Deregulierungsgesetz 2017, mit dem unter anderem das AZG, das ARG, das KA-AZG, das BäckAG, das MSchG, das KJBG, das GlBG, das HeimAG, das ASchG und das BEinstG geändert werden, soll dem Anliegen S. 35 der Bundesregierung betreffend eine Entbürokratisierung und Deregulierung entsprochen werden (RV 1334 BlgNR 25. GP).
Im Zuge dieses Sammelgesetzes sollen im Bereich des Arbeitsrechts die Bestimmungen über die verpflichtende Auflage von Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitnehmerschutz in Papierform sowie die elektronische Bereitstellung auf einem sonstigen Datenträger samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel entfallen. Diese Verpflichtungen sollen daher in folgenden Vorschriften gestrichen werden: § 24 AZG; § 23 ARG; § 18 Abs 1 BäckAG; § 9 KA-AZG; § 17 MSchG; § 27 Abs 1 KJBG; § 60 GlBG; § 8 Abs 2 HeimAG; § 125 Abs 7 und § 129 ASchG (damit entfällt auch die Pflicht zur Auflage der auf dem ASchG beruhenden Verordnungen); § 23a BEinstG.
Der Entfall der jeweiligen Bestimmungen soll mit in Kraft treten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.