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BäckAG 1996 § 18. Aushangpflicht, BGBl. I Nr. 40/2017, gültig ab 01.07.2017

ABSCHNITT 5 Allgemeine Vorschriften

§ 18. Aushangpflicht

(1) Jede/r Arbeitgeber/in hat an für die Arbeitnehmer/innen leicht zugänglicher und gut einsehbarer Stelle einen Aushang über den für den Betrieb geltenden Beginn und das Ende der Tages- und Wochenarbeitszeit, der Ruhepausen und der wöchentlichen Ruhezeit anzubringen.

(2) Die Aushangpflicht nach Abs. 1 wird auch dann erfüllt, wenn die Arbeitszeiteinteilung den Arbeitnehmer/innen mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich gemacht wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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