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SWK 8, 10. März 2009, Seite 330

Schlüssel zur Vorsteueraufteilung

Die Aufspaltung in wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche Tätigkeiten

Reinhold Beiser

Bezieht ein Unternehmer Leistungen zur Ausführung von Umsätzen mit und ohne Vorsteuerabzug und für den nicht unternehmerischen (nicht wirtschaftlichen) Bereich, so sind die Vorsteuern aufzuteilen. Der Beitrag sucht nach geeigneten Aufteilungskriterien und -methoden.

1. Der Ausgangssachverhalt

Eine Körperschaft (z. B. AG, GmbH, Privatstiftung) ist Unternehmerin: Immobilien werden zum Teil umsatzsteuerpflichtig (Wohnraumvermietung: 10 % Umsatzsteuer; Geschäftsraumvermietung: 20 % Umsatzsteuer) und zum Teil unecht umsatzsteuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994) vermietet. Darüber hinaus hält die Körperschaft Aktien, Anleihen, Bankeinlagen etc. und erzielt daraus Ausschüttungen und Zinserträge.

2. Die Frage

Wie weit reicht der Vorsteuerabzug, und wie sind Vorsteuern systemkonsistent aufzuteilen?

3. Die drei Aufteilungskategorien

3.1. Der Vorsteuerabzug dem Grunde nach

Entfaltet ein Unternehmer

wirtschaftliche Tätigkeiten mit Vorsteuerabzug (also umsatzsteuerpflichtige oder echt umsatzsteuerfreie Tätigkeiten oder im Inland mangels Leistungsort nicht umsatzsteuerbare Tätigkeiten mit Vorsteuerabzug),

S. 331• wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Vorsteuerabzug (also unecht befreite Tätigkeiten) und

• nicht wirtschaftliche Tätigkeiten,

so steht der Vorsteuerabzug nur für die erste Kategorie "

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