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Seite 3 der Einkommensteuererklärung
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Nicht ausgleichsfähige Verluste (Kennzahlen 341 und 342)
Verluste aus der Verwaltung unkörperlicher Wirtschaftsgüter, aus der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern und aus Verlustmodellen
Verluste aus Betrieben, deren Unternehmensschwerpunkt im Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter oder der gewerblichen Vermietung von Wirtschaftsgütern gelegen ist, werden ebenso behandelt wie Verluste aus der Inanspruchnahme von Investitionsfreibeträgen. Sie sind bei der Zusammenrechnung der Einkünfte nicht ausgleichsfähig; sie können auch in künftigen Jahren nicht als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Solche Verluste sind mit Gewinnen (Gewinnanteilen) aus diesem Betrieb frühestmöglich zu verrechnen.
Zur Definition der unkörperlichen Wirtschaftsgüter siehe Seite S 99. Als „unkörperliche Wirtschaftsgüter“ gelten auch (echte) stille Beteiligungen, Forderungen, Genussrechte auf der Basis von Besserungsverpflichtungen und selbst hergestellte Rechte, insbesondere Filmrechte. Als Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter ist nach der Verordnung BGBl. Nr. 734/1996 auch die Verwaltung von Umlaufvermögen zu verstehen.
Unter den Begriff „unkörperliche Wirtschaftsgüte...