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Zur Schenkungsmeldepflicht und zur Verjährung der Strafbarkeit
Wann beginnt die finanzstrafrechtliche Verjährung?
Seiler sieht in seinem Beitrag in SWK-Heft 36/2008, S 966, eine vorsätzliche Verletzung der Schenkungsmeldepflicht als ein Unterlassungsdelikt, dessen Strafbarkeit nicht mit Ablauf der dreimonatigen Meldefrist beginnt. Dem wird widersprochen.
1. Das Tatbild nach § 49a FinStrG
Wer vorsätzlich eine nach § 121a BAO meldepflichtige Schenkung nicht innerhalb von drei Monaten ab Erwerb meldet, vollendet das Tatbild des § 49a FinStrG. Mit dem Ablauf der dreimonatigen Meldefrist ist die Tat vollendet. Das nachfolgende Unterlassen einer Selbstanzeige ist nicht strafbar, sondern eine straflose Nachtat.
2. Das Tatbild nach § 94 StGB
Wer einen anderen verletzt und es dann vorsätzlich unterlässt, dem Verletzten die erforderliche Hilfe zu leisten, erfüllt das Tatbild des § 94 StGB. Wer zunächst die Unfallstelle in Panik verlässt und sich dann eines Besseren besinnt, erste Hilfe leistet, Rettungskräfte zu Hilfe ruft etc., kann so den Verletzungsschaden begrenzen. Die Pflicht zur S. S 56Hilfeleistung endet erst, wenn Verletzte die erforderliche Hilfe erhalten. Das pflichtwidrige Unterlassen der Hilfeleistung und das strafbare Imstichlassen dauern an, solange die Verletzten nicht die erforderliche Hilfe erhalten.
Das Imstichlassen eines Verletzten ist so ein Unte...