Finanzstrafrecht 2010
1. Aufl. 2011
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S. 63Anmerkung zum Beitrag von MR Dr. Franz Reger
S. 65Franz Reger geht unter Punkt 3.3 seines Beitrages der spannenden Frage auf den Grund, wann bei schlichten Unterlassungsdelikten die Verjährungsfrist nach § 31 Abs 1 FinStrG zu laufen beginnt. Wie Reger zutreffend ausführt, ist die 2. Alternative des § 31 Abs 1 FinStrG bei der gegenständlichen Problemstellung dafür maßgebend, wann das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
"Die Verjährung von echten Unterlassungsdelikten, deren Tatbild also keinen Erfolgseintritt verlangt, beginnt somit ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist. Solange die Verpflichtung zum Handeln besteht, und die gebotene Handlung auch nachgeholt werden kann, wird die Verjährungsfrist also nicht in Gang gesetzt. Wann die Handlungspflicht endet, ist vom Zweck des gebotenen Tuns abhängig. Offenlegungspflichten sind daher so lange zu erfüllen, als die entsprechenden Informationen der Behörde nicht bekannt geworden sind oder eine Abgabenfestsetzung, für die diese benötigt werden, noch nicht erfolgt ist. Die Verpflichtung, eine Zahlung zu leisten, besteht so lange, als die Schuld nicht getilgt, verjährt oder aus einem anderen Grund erloschen ist".
Ebendiese Frage wurde bereits in der Fachli...