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Die Umsatzsteuer für Direktberater nach dem neuen Mehrwertsteuerpaket
Neue steuerliche Anforderungen ab 1. 1. 2010
Der Unternehmer im Direktvertrieb, der Direktberater, vermittelt auf Rechnung des Direktvertriebsunternehmens Waren oder Dienstleistungen an Konsumenten entweder im direkten Kontakt oder im Fernabsatz. Viele Direktberater sind für ausländische Direktvertriebsunternehmen tätig und haben ab neue steuerliche Anforderungen zu erfüllen.
1. Leistungsdefinition und Leistungsort
Die wesentliche Leistungsbeziehung zwischen einem Direktberater und dem Direktvertriebsunternehmen ist die Erbringung von Vermittlungsleistungen. Weitere Leistungen werden vom Direktberater in der Regel nicht für das Direktvertriebsunternehmen erbracht. Nicht ungewöhnlich ist aber, dass das Direktvertriebsunternehmen Dienstleistungen an den Direktberater erbringt. Dies können Teilnahmebeiträge für Seminare und Veranstaltungen, EDV-Leistungen (Homepage, Intranet), Werbeunterstützung, Vermietung von Kraftfahrzeugen oder Beratungsleistungen sein.
All diesen Leistungen ist gemeinsam, dass der Empfänger der Leistung immer ein Unternehmen ist; die Leistung fällt daher unter die neue Generalklausel des § 3a Abs. 6 UStG n. F. (B2B-Umsatz). Die sonstige Leistung wird somit an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt...