Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§§ 1415, 1416 ABGB: Anwendung auf strittige Forderungen
Ob die Tilgungsregeln der §§ 1415, 1416 ABGB auf strittige und insb auf prozessgegenständliche Forderungen anzuwenden sind, ist strittig.
Aus der Begründung:
Die bekl RA hat die Kl in einem Vorprozess vertreten. Während dessen leistete die dort Bekl an die Kl auf das eingeklagte Kapital gewidmete Teilzahlungen. Das Zinsenbegehren hingegen wurde von der Bekl bestritten. Die jetzt Bekl als Parteienvertreterin der Kl schränkte daraufhin den eingeklagten Kapitalbetrag um den Betrag der jeweiligen Teilzahlung ein. Wäre dies nicht erfolgt, hätte die dortige Bekl ein Teilanerkenntnis über den bezahlten Kapitalteilbetrag abgegeben.
Im jetzigen Verfahren nimmt die Kl die Bekl wegen Schlechtvertretung in Anspruch. Die Bekl hätte die Kl über § 1416 ABGB aufklären müssen. Bei Kenntnis dieser Regeln hätte die Kl im Vorprozess der Widmung der Teilzahlungen auf das Kapital widersprochen. Dann wären entsprechend dieser Bestimmung zuerst die eingeklagten Zinsen und nicht das Kapital getilgt worden. Dadurch hätte die Kl höhere Zinsen lukrieren können.
Die Vorinstanzen wiesen das Begehren ab. Das BerG meinte, auf str Forderungen sei der § 1416 ABGB jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn über si...