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I. Unbefristete Verlängerung der Kurzarbeitsbeihilfe
Durch den Beschluss des Nationalrats vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, werden jene mit außer Kraft getretenen Regelungen hinsichtlich der Kurzarbeitsbeihilfe (§ 37b AMSG) und der Qualifizierungsbeihilfe (§ 37c AMSG) wieder eingeführt (RV 1344 BlgNR 25. GP; AB 1443 BlgNR 25. GP; 417/BNR 25. GP). So wird die Abgeltung der zusätzlichen Aufwendungen für die Beiträge der Sozialversicherung bei der Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Monat und bei der Qualifizierungsbeihilfe von Anfang an vorgesehen. Gleichzeitig wird die Gesamtdauer des Beihilfenbezugs von 18 auf 24 Monate erhöht. Die Neuregelungen gelten für Begehren auf Beihilfen, die nach dem gestellt werden.
Durch den Entfall der Befristung der Finanzierungsmöglichkeit der Kurzarbeitsbeihilfen aus passiven Mitteln in Höhe von 20 Mio Euro jährlich bis 2019 wird das Instrument unbefristet verlängert (§ 13 Abs 1 AMPFG). Damit sollen mögliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Brexit vorweg klein gehalten werden.
Mit dieser Novelle soll dem AMS ab die sogenannte Haushaltsabfrage im Bereich des Zentralen Melderegisters zur Verfügung stehen. Ziel ist es, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversic...