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ASoK 2, Februar 2017, Seite 73

III. Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Organe der Belegschaft

Gerda Ercher-Lederer

Mittels Initiativantrags vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden (IA 1938/A 25. GP), erfolgt die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 33 Abs 1, § 50 Abs 2 und § 52 Abs 5 PBVG) sowie der Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a BEinstG) von derzeit vier auf fünf Jahre in Nachvollziehung der Änderungen des ArbVG durch BGBl I 2017/12.

Des Weiteren wird der Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Personalvertretungsorgane innerhalb einer Funktionsperiode von drei Wochen auf drei Wochen und drei Arbeitstage ausgedehnt (§ 68 PBVG).

Diese Änderungen werden auch im LAG nachvollzogen (siehe Art 2 des Initiativantrags).

Die Änderungen sollen mit in Kraft treten und für Organe der Belegschaft, deren Konstituierung nach dem erfolgt, gelten.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Autorinnen und Autoren:
Gerda Ercher-Lederer
Rubrik betreut von: Betreut von Gerda Ercher-Lederer und Erwin Rath
Maga. Gerda Ercher-Lederer ist Leiterin der Abteilung für kollektives Arbeitsrecht im BMASK. Mag. Erwin Rath ist stellvertretender Leiter der Abteilung für Arbeitsvertragsrecht im BMASK.
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