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III. Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Organe der Belegschaft
Mittels Initiativantrags vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden (IA 1938/A 25. GP), erfolgt die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 33 Abs 1, § 50 Abs 2 und § 52 Abs 5 PBVG) sowie der Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a BEinstG) von derzeit vier auf fünf Jahre in Nachvollziehung der Änderungen des ArbVG durch BGBl I 2017/12.
Des Weiteren wird der Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen der Personalvertretungsorgane innerhalb einer Funktionsperiode von drei Wochen auf drei Wochen und drei Arbeitstage ausgedehnt (§ 68 PBVG).
Diese Änderungen werden auch im LAG nachvollzogen (siehe Art 2 des Initiativantrags).
Die Änderungen sollen mit in Kraft treten und für Organe der Belegschaft, deren Konstituierung nach dem erfolgt, gelten.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.