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Steuerliche Anerkennung der beitragsorientierten direkten Leistungszusage
Eine Replik auf den Artikel von Atzmüller/Neubauer/Rath
Im SWK-Heft 19/2009 vertreten Beamte des Finanz- und des Sozialministeriums die Auffassung, dass beitragsorientierte direkte Leistungszusagen nicht dem BPG unterliegen und damit nicht nach § 14 EStG rückstellungfähig sind.Begründet wird dies damit, dass eine direkte Leistungszusage i. S. d. BPG nur dann vorliege, wenn eine betraglich definierte Leistung zugesagt (also eine leistungsorientierte Zusage erfolgt), nicht aber dann, wenn die Leistung über eine bestimmte Beitragsleistung in eine Rückdeckungsversicherung definiert und damit das Veranlagungsrisiko ausgelagert wird. Bei nicht dem BPG unterliegenden Personen soll das Modell der beitragsorientierten Firmenpension hinsichtlich der Rückstellungsbildung nach § 14 EStG aber anerkannt werden. Im folgenden Beitrag soll belegt werden, dass beitragsorientierte direkte Leistungszusagen an Arbeitnehmer sehr wohl dem BPG unterliegen und derartige Zusagen nach § 14 EStG rückstellungsfähig sind.
1. Regelungen des BPG
Das BPG regelt nach § 1 Abs. 1 die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen A...