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ÖBA 10, Oktober 2021, Seite 720

Zur Rückforderung vom geschäftsunfähigen Kreditnehmer

https://doi.org/10.47782/oeba202110072001

§§ 865, 877, 1437, 1503 ABGB

Wird die Bereicherung eines Geschäftsunfähigen aufgrund eines mit ihm abgeschlossenen, aber ungültigen Geschäfts geltend gemacht, hat der Gläubiger den Eintritt der Bereicherung, der Geschäftsunfähige aber zu beweisen, dass diese weggefallen ist, weil das Gut nicht mehr in seinen Händen ist oder nicht zu seinem Vorteil verwendet wurde.

Wird ein Kreditvertrag mit einem Geschäftsunfähigen zur Umschuldung eines noch gültigen Kreditverhältnisses abgeschlossen, kann der Kreditgeber die Rückzahlung der Valuta aus dem nichtigen Kreditverhältnis fordern, wenn sich der Kreditnehmer einen Aufwand erspart hat, den er sonst tätigen hätte müssen, konkret die Pflicht den älteren (wirksam eingegangenen) Kredit abzutragen.

Aus der Begründung:

Mit Vertrag vom nahm der Bekl bei der Kl einen Kredit über € 28.793,33 in Anspruch. Davon dienten € 26.293,33 der Tilgung eines von ihm am gemeinsam mit seiner Frau beim kl KI aufgenommenen Kredits, der wiederum großteils zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten gedient hatte; € 2.500 wurden auf sein Girokonto bei einem anderen KI überwiesen. Dass der Bekl v...

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