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ÖBA 10, Oktober 2021, Seite 712

Zur (Un-)Entgeltlichkeit von Zahlungsaufschüben nach dem VKrG

Lukas Herndl

https://doi.org/10.47782/oeba202110071201

§§ 914, 983, 988, 1376, 1379 ABGB; § 4, 11, 12, 25, 29 VKrG

Die Stundung ist nicht entgeltlich erfolgt, wenn der Kreditgeber einen aushaftenden Kreditsaldo fällig stellt und die Parteien danach eine befristete Vereinbarung über eine ratenweise Rückführung treffen, die lediglich die Durchsetzbarkeit der Gesamtforderung hinausschiebt, ohne dass dabei eine Regelung über das vom Kreditnehmer zu leistende Entgelt getroffen oder die bereits im ursprünglichen Kreditvertrag getroffene Vereinbarung von Kreditzinsen und Überziehungsprovisionen abgeändert oder neu gefasst würde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die bekl Bank und der kl KN vereinbarten am 12./ die Aufstockung eines bestehenden Wohnbaufinanzierungskredits, der durch ein Pfandrecht an einer Liegenschaft sichergestellt war. Die Vereinbarung sah Sollzinsen in einer bestimmt angegebenen Höhe sowie eine Zinsgleitklausel und Überziehungsprovisionen zusätzlich zum jeweiligen Zinssatz vor. Sie enthält weiters folgende Regelung:

„Der Kredit ist in monatlichen Pauschalraten iHv € je 892,82, beginnend am zurückzuzahlen. Unabhängig von diesem Rückzahlungsmodus ist bis spätestens

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