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Der Rücktritt des Stiftungsprüfers
Keine Analogie zur Kündigungsbeschränkung des Abschlussprüfers
Während ein Abschlussprüfer gemäß § 270 Abs. 6 UGB nur aus wichtigem Grund vorzeitig sein Prüfungsmandat zurücklegen kann, besteht diese Beschränkung für den Stiftungsprüfer nicht, zu verschieden sind die Aufgaben und die Stellung von Abschluss- und Stiftungsprüfer.
1. Abschlussprüfer
Gemäß § 270 Abs. 6 UGB ist die Kündigung eines Prüfungsauftrags durch den Abschlussprüfer nur aus wichtigem Grund zulässig. Damit soll verhindert werden, dass der Prüfer bei Meinungsverschiedenheiten den Auftrag einfach zurücklegt.
In der Literatur wird teilweise vertreten, dass diese Beschränkung des Kündigungsrechts auch auf den Stiftungsprüfer anzuwenden und daher die einseitige Beendigung des Mandats durch den Stiftungsprüfer nicht zulässig sei. § 270 Abs. 6 UGB wird insofern analog angewendet. Als Begründung wird angeführt, dass auch der Stiftungsprüfer keinem Druck ausgesetzt werden dürfe. In jüngster Zeit folgt auch ein Teil der Firmenbuchpraxis dieser Auffassung.
Bei genauer Sicht zeigt sich aber, dass die Regelung für den Stiftungsprüfer nicht passt und daher die UGB-rechtliche Regelung für den Abschlussprüfer auf den Stiftungsprüfer nicht übertragen werden kann und darf. Folgende Argumente sprechen für die Zulässigkeit eines vorzeitigen Rücktrit...