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Der Prüfungsvertrag: Wirksamkeit und Gestaltungsspielraum vor dem Hintergrund des PSG
Die Bestellung des Stiftungsprüfers bei Stiftungen ohne Aufsichtsrat erfolgt durch das Gericht. Zusätzlich werden in der Praxis regelmäßig Verträge zwischen Stiftungsvorstand und Stiftungsprüfer abgeschlossen. Deren inhaltliche Ausgestaltung ist vielseitig. Für den Stiftungsvorstand stellt sich die Frage, ob er die vom Stiftungsprüfer vorgelegte Vertragstextierung unterfertigen darf, obwohl der Auftrag an den Stiftungsprüfer bereits vom Gericht erteilt wurde. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Frage, ob derartige Verträge wirksam vereinbart werden können und welchen Gestaltungsspielraum die Vertragsparteien bei deren Ausgestaltung haben.
1. Vertragsparteien
Gemäß § 20 Abs 1 PSG ist der Stiftungsprüfer vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Diese Regelung ist, so die herrschende Lehre und Rechtsprechung, zwingend.
Obwohl nicht zwingend vorgesehen, werden in der Praxis regelmäßig – neben der erfolgten Bestellung durch das Gericht – Verträge, „Prüfungsverträge“ genannt, zwischen der Stiftung, vertreten durch den Stiftungsvorstand, und dem Stiftungsprüfer abgeschlossen. Faktisch ist die Situation üblicherweise derart, dass der Prüfer von ihm vorgegebene Texte an den Stiftungsvor...