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SWK 3, 20. Jänner 2009, Seite 5

Verkauf im Privatkonkurs als Spekulation

S. 5Verkauf im Privatkonkurs als Spekulation (§ 30 EStG)

Als Spekulationsgeschäft ist die Veräußerung eines Grundstückes binnen zehn Jahren nach dessen entgeltlichem Erwerb anzusehen. Keine Spekulationsgeschäfte liegen vor, wenn die Veräußerung infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs erfolgt. Die Veräußerung im Rahmen einer Zwangsversteigerung gilt nicht als behördlicher Eingriff, da keine Vermögensverschiebung zugunsten der öffentlichen Hand, sondern vom Verpflichteten auf den privaten Erwerber im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens stattfindet (). Gleiches ist für den Verkauf im Rahmen eines Schuldenregulierungsverfahrens nach der Konkursordnung anzunehmen. Die Verteilung des Verkaufserlöses auf die Konkursgläubiger des Berufungswerbers stellt sich als Einkommensverwendung dar, die nichts an der Einkommensteuerpflicht ändert. So sind die Einkünfte eines zwangsverwalteten oder im Konkurs bzw. Ausgleich befindlichen Unternehmens dem Unternehmer zuzurechnen. Gleiches gilt für verpfändete Einnahmen (UFS Wien , RV/2143-W/05).

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