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SWK 13, 5. Mai 2009, Seite 458

Sonderklassegebühren, "Hausanteil" und Betriebsausgabenpauschale bei anstaltsbediensteten Ärzten

Änderung der EStR 2000 aufgrund der Rechtsprechung

Dietmar Aigner und Georg Kofler

Der VwGH und der UFS haben sich zuletzt mit der Behandlung des sog. "Hausanteils" bei anstaltsbediensteten Ärzten, die Sonderklassegebühren im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, befasst und dabei im Hinblick auf die oberösterreichische Regelung die Auffassung vertreten, dass ein von der Krankenanstalt abgezogener 25%iger Hausanteil dem honorarberechtigten Arzt als Betriebsausgabe zuzurechnen ist. Konsequenz dieser Sichtweise ist, dass neben dem betriebsausgabenwirksamen Hausanteil nicht zusätzlich pauschale Betriebsausgaben nach § 17 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden konnten. Diese Rechtsprechung fand nunmehr Eingang in die Rz. 4116b EStR 2000 und soll ab der Veranlagung für das Jahr 2008 unterschiedslos zur Anwendung gelangen.

1. Ausgangsproblem

Nach § 22 Abs. 1 lit. b letzter Satz EStG gehören auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Tatsächlich sind die landesrechtlichen Grundlagen oftmals so gestaltet, dass zwischen den Ärzten und den Patienten der Sonderklasse eine direkte Rechtsbeziehung besteht. In der Regel erfolgt ...

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