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FX-Kredit: Verjährung von und Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen
In Bezug auf „Vertragsabschluss-“ und „Mehraufwendungsschaden“ stellt bereits der Abschluss eines – in dieser Form nicht gewollten – Kreditvertrags den Erstschaden dar. Für den Beginn der Verjährung ist die Kenntnis des Kreditnehmers vom Fehlen der zugesagten Risikolosigkeit entscheidend. Ein nach diesem Zeitpunkt eintretender, weiterer Schaden ist als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginnt. Selbst eine Zukunftsprognose, die auf eine positivere Kursentwicklung hoffen lässt, ändert nichts am Verjährungsbeginn.
Eine Schadenersatzforderung ist erst nach ihrer bezifferten Einmahnung fällig und aufrechenbar.
Aus der Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der kl Bank gewährte den beiden Bekl 1999 einen endfälligen FX-Kredit. Spätestens 2009 hatten die Bekl davon Kenntnis, dass der Tilgungsträger den prognostizierten Ertrag nicht erwirtschaften kann und eine Deckungslücke vorhanden sein werde. Der Erstbekl richtete am ein Schreiben an die klP, in dem er inhaltlich – auch im Namen der Zweitbeklagten – seinen Unmut über die Entwicklung des FX-Kredits und das wirtschaftl...