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SWK 20, 15. Juli 2009, Seite 634

Hausverlosungen sind gebührenfrei!

Anknüpfung an die Gebührenbefreiung für Lombardgebühren und an das bürgerliche Recht

Christian Berger

Entgegen dem BMF unterliegen Hausverlosungen nicht der Glücksspielgebühr: Grundstücke sind keine "Waren". Denn unter Waren fallen nur bewegliche, leicht realisierbare Gegenstände. - Das ergibt sich nachweislich aus der insoweit gleichlautenden Gebührenbefreiung für Lombarddarlehen und aus der formalen Anknüpfung an das bürgerliche Recht.

1. Gebührenpflicht für Glücksspiele

Glücksspiele und Verlosungen unterliegen als Glücksverträge einer Gebühr in Höhe von 12 %, wenn die Gewinne "in Waren, in geldwerten Leistungen, in Waren und geldwerten Leistungen" oder in Geld bestehen (§ 33 TP 17 Z 7 GebG). Mit dem Begriff der geldwerten Leistung stellt das Gesetz auf unkörperliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Dienstleistungen ab. Da Grundstücke weder "Geld" noch unkörperliche Wirtschaftsgüter sind, könnten sie nur vom Begriff der "Ware" erfasst sein. Nach Meinung des BMF fallen auch Grundstücke unter den Begriff "Ware", womit Hausverlosungen ebenfalls der Glücksspielgebühr unterliegen.

2. Begriff "Ware" im Gebührengesetz

Das Gebührengesetz selbst verwendet den Begriff "Ware" nicht nur im Zusammenhang mit Glücksspielen: Nach § 33 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG unterliegen "Darlehensverträge gegen Verpfändung von Wertp...

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