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UFS und Objektverlosungen
In den Berufungsentscheidungen vom , RV/2078-W/09 und RV/3704-W/09, befasste sich der UFS mit der Frage der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 7 lit. a GebG und der Grunderwerbsteuer bei Objektverlosungen.
Die Fälle
In den gegenständlichen Fällen wurde
eine Hausverlosung durchgeführt: Der Berufungswerber bot sein Grundstück samt Haus im Internet über Verlosungsbedingungen an, in welchen er den Teilnehmern die Möglichkeit bot, mit einem Los à 99 Euro die Gewinnchance auf einen Grundstückserwerb zu kaufen. Das gewinnende Los wird durch Ziehung festgestellt. Der Inhaber des gewinnenden Loses wird von der Ziehung verständigt und hat eine Frist von 15 Tagen, um den Gewinn anzutreten. Die Übergabe des Grundstücks in den Besitz des Gewinners erfolgt am Tag der beglaubigten Unterfertigung der grundbuchsfähigen Erwerbsurkunde.
eine Yachtverlosung begonnen und abgebrochen: Tatsächlich wurden 600 Lose verkauft, doch schon nach kurzer Zeit stellte sich heraus, dass die Verlosung nicht durchgeführt werden kann. Die Gesamteinnahmen (Koste...