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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite 549

Der neue Prüfungsauftrag

Textliche und inhaltliche Runderneuerung

Wilhelm Gassner

Seit Jahresbeginn 2009 werden von den Finanzämtern bei Außenprüfungen neu gestaltete Prüfungsaufträge verwendet. Der gegenständliche Beitrag ist dieser Umstellung gewidmet und beschäftigt sich mit der Rechtsqualität und Erlassung von Prüfungsaufträgen.

1. Prüfungsauftrag bei Außenprüfungen

Außenprüfungen beziehen sich gem. § 147 BAO auf die dort genannte oberbegriffliche "Führung von Büchern und von Aufzeichnungen", die je nach Prüfungsgegenstand insbesondere in die Subbereiche Betriebsprüfung (BP), UVA-Prüfung bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfung (USO) und Gemeinsame Prüfung Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) zerfallen. Bei diesen Bezeichnungen und Kürzeln handelt es sich um in der Praxis beliebte Relikte der Vorgängerbestimmungen zu § 147 und § 151 BAO sowie der ehemaligen DBP. Bezüglich der Vornahme solcher Außenprüfungen normiert § 148 BAO dezidiert den "Prüfungsauftrag".

2. Prüfungsauftrag als Bescheid im Sinn der BAO

Ein Prüfungsauftrag begründet für den zu Prüfenden bei Erst- und Wiederholungsprüfungen gem. § 141 BAO mehrfache (Duldungs-, Auskunfts-, Beistellungs-)Pflichten sowie gem. § 148 Abs. 3 BAO zusätzlich in Wiederholungsfällen ein Stimmrecht (" ... darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur ertei...

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