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SWK 2, 10. Jänner 2008, Seite 3

Aufschließungsbeitrag OÖ

Nach § 25 Abs. 2 OÖ ROG 1994 besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Aufschließungsbeitrages nur insoweit, als das jeweilige Grundstück durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage oder eine öffentliche Verkehrsfläche tatsächlich aufgeschlossen ist. - (§ 25 Abs. 2 OÖ ROG 1994), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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