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SWK 2, 10. Jänner 2008, Seite 12

Tatort bei landesverwaltungsstrafrechtlich verbotenem Internet-Inserat

Vor dem VwGH war die Frage zu klären, wo bei einem derartigen Internet-Inserat der Tatort liegt, weil für die Strafbarkeit nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz Voraussetzung ist, dass sich der Tatort im Land Tirol befindet. Nach § 2 Abs. 2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es ist im vorliegenden Fall weder maßgebend, ob eine Internetseite in Tirol abgerufen werden kann, noch, wo der Provider (also der EDV-Dienstleister) oder der Server stationiert sind. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Frau eine Tathandlung in Tirol gesetzt hat. Daher wäre zu untersuchen gewesen, welche konkreten tatbildlichen Handlungen wo gesetzt wurden, um das Internet-Inserat erscheinen zu lassen, wo also z. B. die Initialhandlung, die der Freischaltung ihres Textes voranging, erfolgte, und ob dies im örtlichen Geltungsbereich der Behörde erster Instanz der Fall war ().

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