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§ 3 Abs. 2 UStG als Hemmschuh der unentgeltlichen Unternehmensübertragung
Ein Vorschlag de lege ferenda
Nach herrschender Auffassung sind unentgeltliche Unternehmensübertragungen als fiktive Lieferungen gem. § 3 Abs. 2 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Obwohl der weichende Unternehmer sein Vermögen zum Zweck der Unternehmensfortführung überträgt, soll diese Lieferung der Umsatzsteuer unterliegen. Da § 12 Abs. 15 UStG dem Übernehmenden den Vorsteuerabzug sichert, liegt im Ergebnis ein steuerliches Nullsummenspiel vor. Dieses "Spiel" kann in der Praxis jedoch mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden sein. Die MwStSyst-RL offeriert den Staaten eine elegante Lösung dieser Problematik: Nach Art. 19 Abs. 1 der MwStSyst-RL (vormals Art. 5 Abs. 8 der 6. MwSt-RL) können die Mitgliedstaaten entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen eines Gesamt- oder Teilvermögens so behandeln, als ob keine Lieferung vorliegt.
1. Gesetzeswortlaut
Die ab 2004 gültige Fassung des § 3 Abs. 2 UStG zählt die Betriebsübertragung nicht mehr ausdrücklich zu den einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellten Tatbeständen: "Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, für den Bedarf seines Personals (...) oder für jede ande...