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Befreiung von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die Ausstellung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes
Am hat der Nationalrat ein Bundesgesetz, mit dem u. a. das Gebührengesetz 1957 geändert wird, verabschiedet. Demnach sind ab Dokumente, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind, sowie die dazugehörigen Anträge von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben unter der Voraussetzung befreit, dass diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt werden. Das GZ BMF-010206/0187-VI/5/2007, seine Rechtsansicht zu dieser Befreiungsbestimmung bekannt gegeben. Volltext der Information auf der BMF-Homepage unter https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/WeitereSteuern/Gebhrengesetz/BefreiungvondenGebh_73 20/_start.htm