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SWK 25, 1. September 2008, Seite 681

Schenkung und Zweckzuwendung unter Lebenden

Zur Beachtung des neuen § 121a BAO und der neuen Grunderwerbsteuertatbestände

Petra Inwinkl

Seit dem gilt eine neue Rechtslage: Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wurde abgeschafft. An deren Stelle traten mit dem SchenkMG 2008zahlreiche Adaptierungen einzelsteuerlicher gesetzlicher Maßnahmen. Unter anderem wurde § 121a BAO neu eingeführt und das GrEStG novelliert. Zu beiden Bereichen hat das BMF hierzu jüngst Erläuterungen veröffentlicht, welche im Folgenden dargestellt werden.

1. Bundesabgabenordnung (§ 121a BAO)

1.1. Anzeigepflichtige Tatbestände

Seit dem sind Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden - im Folgenden einheitlich als Schenkungen definiert - bei einem Finanzamt mit allgemeinen Aufgabenkreis anzuzeigen, wenn ein solcher Vorgang unter den Rechtsbereich des § 121a Abs. 1 Z 1 BAO fällt. Zu dieser Regelung zählen Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Anteilen an Gesellschaften (Kapitalgesellschaften und Personenvereinigungen), stillen Beteiligungen sowie Betrieben oder Teilbetrieben, welche zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb dienen. Zudem fällt unter § 121a Abs. 1 Z 1 BAO die Schenkung von beweglichem körperlichen und immateriellen Vermögen.

Derartige Schenkungen sind (bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis) anzuzeigen, wenn der Erwe...

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