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SWK 23, 15. August 2008, Seite 634

Anzeigepflicht nach § 121a BAO

Die neue Regelung im Überblick

Christoph Ritz

Das Schenkungsmeldegesetz 2008 (BGBl. I Nr. 85/2008) hat unter anderem eine Verpflichtung zur Anzeige von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden eingeführt. Die Anzeige ist in § 121a BAO geregelt.

1. Anzeigepflichtige Tatbestände

1.1. Schenkungen i. S. d. § 3 ErbStG

1.1.1. Allgemeines zur Schenkung

Schenkungen (i. S. d § 3 ErbStG) sind Zuwendungen, wenn sie

• unentgeltlich und freigebig erfolgen,

• zu einer Bereicherung des Erwerbers führen und

• Bereicherungswille vorliegt.

Unentgeltlichkeit liegt nicht vor, wenn die Zuwendung aufgrund von moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten erfolgt. Ob eine solche Pflicht bestand, ist nach den Umständen des Einzelfalls (nach dem Herkommen, der Verkehrsanschauung im gesellschaftlichen Kreis des Verfügenden, nach den persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihrem Vermögen und ihrer Lebensstellung) zu beurteilen.

Freigebig handelt nicht,

• wer die Zuwendung in Erfüllung einer Rechtspflicht tätigt, beispielsweise bei gesetzlicher Unterhaltspflicht,

• wer eine Naturalobligation erfüllt, wie etwa eine verjährte Schuld,

• wer eine Vermögenstransaktion nur zum Zweck der Rückabwicklung eines einvernehmlich aufgehobenen Rechtsgeschäfts tätigt.

Der Bereicherung...

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