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SWK 22, 1. August 2008, Seite 604

Verfahrensvorschriften für die Kommunalsteuerprüfung

Anwendbarkeit der für Außenprüfungen gemäß den §§ 147 ff. BAO geltenden Verfahrensbestimmungen

Hannes Mitterer und Christine Schwaighofer

Die Kommunalsteuerprüfung wird seit 2003 im Zuge der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch das für die Lohnsteuerprüfung zuständige Finanzamt oder den für die Sozialversicherungsprüfung zuständigen Krankenversicherungsträger durchgeführt. Dabei kommt auch die Verfahrensbestimmung der BAO hinsichtlich des Prüfungswiederholungsverbots gem. § 148 Abs. 3 BAO zur Anwendung. Neben der Prüfung durch die oben angeführten Organe kann seitens der Gemeinde nur eine Nachschau unter sinngemäßer Anwendung des § 148 Abs. 3 BAO durchgeführt werden. In der Praxis wird diesen gesetzlichen Bestimmungen jedoch wenig Beachtung geschenkt.

1. Grundsätzliches

Im AbgÄG 2002 wurde geregelt, dass ab 2003 die Prüfung der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und der Lohnsteuer im Rahmen der GPLA zu erfolgen hat. Um die Rechtsvorschriften in Hinblick auf die Verfahrensbestimmungen zu vereinheitlichen, wurde § 41a ASVG für die Sozialversicherungsprüfung eingeführt und § 14 KommStG für die Kommunalsteuerprüfung neu formuliert:

"§ 14. (1) ... Für die Kommunalsteuerprüfung gelten die für Prüfungen gemäß § 151 BAO maßgeblichen Vorschriften der Bundesabgabenordnung. Bei der Durchführung der Kommunalsteuerprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes oder des Krankenversicherungst...

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