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Nochmals: Die Verjährung der Strafbarkeit einer Verletzung der Schenkungsmeldepflicht
Replik auf den Beitrag von Beiser in SWK-Heft 33/2008, S 894
Mit Einführung des § 49a FinStrG, der die Verletzung der Schenkungsmeldepflicht nach § 121a BAO unter Strafe stellt, wurde ein grundsätzliches Problem im Bereich der Verjährung von Unterlassungsdelikten aufgeworfen. Die dazu in der einschlägigen Regierungsvorlagevertretene Ansicht wurde von Beiserunter Hinweis auf eine Verletzung des Selbstbelastungsverbots kritisiert. Im Hinblick auf seine dogmatische Schlüssigkeit erscheint jedoch der Standpunkt der Regierungsvorlage zutreffend.
1. Der Gesetzeswortlaut
Der Wortlaut des § 49a Abs. 1 FinStrG stellt ausschließlich auf das Unterlassen der Anzeige nach § 121a BAO ab. Die Anzeigepflicht ist grundsätzlich zeitlich unbegrenzt. Beim Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt, das keinen bestimmten Taterfolg verlangt. Die Begehung des Delikts dauert daher so lange an, wie eine Handlungspflicht besteht. Die Handlungspflicht liegt bei § 49a FinStrG in der von § 121a BAO normierten Anzeigepflicht von Schenkungen. Durch § 121a Abs. 4 BAO wird dem Meldepflichtigen eine dreimonatige Frist zugestanden, innerhalb der er die Schenkungsmeldung vorzunehmen hat. Erst nach Ablauf dieser Frist wäre die weitere Untätigkeit des Anzeigepflichtigen als strafbares Unterlassen i. S. d. § 49a Abs 1 FinStrG zu werten.
Die...