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BMF-Info zu § 10 Abs. 2 KStG 1988
Vorgangsweise nach dem Erkenntnis des
Nach dem Erkenntnis des -6, verstößt § 10 Abs. 2 KStG 1988 gegen die in Art. 56 Abs. 1 EG-Vertrag verankerte Kapitalverkehrsfreiheit. Dieser Verstoß ist darin zu erblicken, dass § 10 Abs. 2 KStG 1988 für Beteiligungen an ausländischen Körperschaften nur dann eine Befreiung vorsieht, wenn diese mehr als 25 % (bis 2003; seither: 10 %) beträgt, die inländische Beteiligungsertragsbefreiung aber eine solche Einschränkung nicht vorsieht. Da Gemeinschaftsrecht das nationale Recht nur in jenem Ausmaß verdrängt, das noch hinreicht, einen gemeinschaftsrechtkonformen Zustand herbeizuführen, ist eine Anrechnung der im Ausland durch die ausschüttende Gesellschaft zu entrichtenden Körperschaftsteuer vorzunehmen. Daneben ist eine bei der Ausschüttung tatsächlich einbehaltene Quellensteuer entsprechend dem jeweiligen DBA anzurechnen. Die Anrechnung ist insgesamt mit dem Anrechnungshöchstbetrag beschränkt.
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen ist bei ausländischen Beteiligungen in allen offenen Fällen folgendermaßen vorzugehen:
S. S 5291. Beteiligungen an Körperschaften, die in der EU ansässig sind
Besteht die Beteiligung an einer Gesellschaft, die ihren Sitz in der EU oder Norwegen (EWR-Staat mit umfasse...