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SWK 4, 5. Februar 2012, Seite 0267

Seite 3 der Körperschaftsteuererklärung

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Beteiligungserträge gemäß § 10 KStG (Kennzahlen 9298, 9313, 9314)

§ 10 KStG behandelt die Steuerbefreiung der Erträge von Beteiligungen an unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften. Solche Erträge bleiben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes außer Ansatz, sie sind deshalb bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinnes abzuziehen.

Erträge aus Schachtelbeteiligungen an ausländischen Gesellschaften, die einer Kapitalgesellschaft vergleichbar sind, sind nicht steuerpflichtig. Diese Befreiung gilt nicht für S. 268Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG (vgl. Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 sowie Anm. 19 auf dieser Seite).

Falls es sich um eine EU-Muttergesellschaft handelt, steht dieser die Erstattung der Kapitalertragsteuer zu und nicht der ausschüttenden Tochtergesellschaft.

Bei der Besteuerung von Drittstaatsdividenden greift nach dem AbgÄG 2011 in Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung in Sachen Haribo/Saline die Befreiungsmethode. Vor 2011 kommt nach der Rechtsprechung des VwGH aber nur die Anrechnungsmethode zum Zug (siehe die Beiträge von Marco Laudacher in SWK-Heft 7/2011, T 40, bzw. SWKHeft 33/2011, T 233).

Zur Befreiung von Auslandsbeteiligungen aufgrund einer Entscheidung...

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