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Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen durch Einstellung der satzungsmäßigen Kerntätigkeit
Schuldentilgung ist keine begünstigte Zweckverfolgung
"Gemeinnützig" tätige Körperschaften sind weitgehend von der Körperschaftsteuer befreit. Diese Befreiung endet allerdings, wenn die eigentliche steuerbegünstigte Tätigkeit eingestellt wird, Erträgnisse nur mehr zur Schuldentilgung Verwendung finden und über das Vermögen der Körperschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
1. Sachverhalt
Über das Vermögen einer Stiftung, die sich nach ihrer Satzung selbstlos in der Hilfe für Jugend- und Suchtkranke sowie für psychisch Kranke betätigte, wurde im Dezember 1997 das Konkursverfahren eröffnet. Sie betrieb psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstellen, eine Rehabilitationseinrichtung für Suchtkranke sowie ein Alten- und Pflegeheim. Ihr Stiftungsvermögen bestand u. a. aus einem bebauten Grundstück. Das Finanzamt stellte die Stiftung bis einschließlich 1997 von der Körperschaftsteuer frei, weil sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken i. S. d. §§ 51 ff. der - deutschen -Abgabenordnung diene.
Im November 1996 gliederte die Stiftung die Suchthilfebetreuung auf eine neu gegründete GmbH aus, deren Stammkapital sie zu 80 % hielt, und vermietete ihr Grundstück an eine gemeinnützige Einrichtung.
Den Pachtvertrag fü...